Lagergeschäft

Lagergeschäft
Lagergeschäft,
 
ein Rechtsgeschäft, das der gewerbsmäßigen Lagerung und Aufbewahrung von fremden Gütern durch einen Lagerhalter dient (§§ 467 ff. HGB, ergänzend gelten die §§ 688-699 BGB über die Verwahrung; von großer praktischer Bedeutung sind die in allgemeinen Geschäftsbedingungen, z. B. den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, Abkürzung ADSp, enthaltenen Regelungen). Als Gegenleistung ist das Lagergeld zu entrichten. Das Lagergeschäft wird in Verbindung mit einem Speditions- oder Transportunternehmen oder durch eine selbstständige Lagerhausgesellschaft betrieben.
 
Der Lagerhalter haftet für Verlust und Beschädigung des eingelagerten Gutes, kann sich aber durch den Nachweis der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns befreien. Zur Sicherung der Lagerkosten hat er ein gesetzliches Pfandrecht am Lagergut.
 
Jedes Gut muss grundsätzlich getrennt von den Gütern anderer Einlagerer gehalten werden (Sonderlagerung). Vermischung der Güter verschiedener Einlagerer, Sammellagerung, z. B. Getreide, setzt ausdrückliches Erlaubnis aller Beteiligten und Lagergut gleicher Art und Güte voraus. Dann entsteht Miteigentum der Einlagerer am ganzen Sammellagerbestand im Verhältnis der eingelagerten Teilmengen. Einlagerung dergestalt, dass das Eigentum auf den Lagerhalter übergeht und er nur gleichartiges Gut zurückzugeben braucht (Summenlagerung), ist zwar möglich, unterliegt aber anderen Regeln. Der Lagerhalter kann über die eingelagerte Ware einen Lagerschein (§§ 475 c ff. HGB) ausstellen. Hierbei handelt es sich um eine Urkunde, die den Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut gegen Aushändigung des Scheines herauszugeben. Der Lagerschein ist ein Wertpapier; ist er in Form eines Orderlagerscheins (also durch Indossament übertragbar) ausgestellt, bedarf dies staatliche Ermächtigung (VO über die Orderlagerscheine vom 16. 12. 1931). Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit zu gestatten. Der Einlagerer kann das Lagergut jederzeit zurücknehmen, bei unbestimmter Lagerzeit und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat (§ 473 HGB; gilt umgekehrt auch für die Kündigung des Lagerhalters).
 
In Österreich gilt im Wesentlichen Entsprechendes; in der Schweiz sind die Art. 482 ff. OR mit im Wesentlichen gleichen Vorschriften anwendbar.
 

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La|ger|ge|schäft, das (Wirtsch.): Geschäft, Gewerbe der Lagerung von Gütern.

Universal-Lexikon. 2012.

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